Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.02.2010

Text

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

  1. Litera a
    “Klassifizierte Informationen“ Informationen, unabhängig von ihrer Form, die gemäß dem innerstaatlichen Recht einer der Parteien als solche eingestuft und gekennzeichnet wurden, um ihren Schutz vor unbefugter Preisgabe, missbräuchlicher Verwendung und Verlust zu gewährleisten;
  2. Litera b
    „Zuständige Behörde“ die Nationale Sicherheitsbehörde und jede andere zuständige Behörde oder Stelle, die gemäß Artikel 13 notifiziert wurde;
  3. Litera c
    „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen“ die Feststellung durch eine Zuständige Behörde, dass eine Person zum Zugang zu Klassifizierten Informationen gemäß dem innerstaatlichen Recht berechtigt ist;
  4. Litera d
    „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen“ die Feststellung durch eine Zuständige Behörde, dass eine juristische oder natürliche Person die physische und organisatorische Fähigkeit besitzt, die Bedingungen für den Zugang zu und den Umgang mit Klassifizierten Informationen gemäß dem innerstaatlichen Recht zu erfüllen;
  5. Litera e
    „Klassifizierter Vertrag“ ein Vertrag oder Untervertrag zwischen einer juristischen oder natürlichen Person aus dem Staat der einen Partei und einer juristischen oder natürlichen Person aus dem Staat der anderen Partei, dessen Erfüllung den Zugang zu oder die Herstellung von Klassifizierten Informationen erfordert.