Absatz eins,Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2010, dürfen Personalausweise nach dem Muster der Anlage F entsprechend dem Muster der Anlage F in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt 861 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2006,, ausgestellt werden.