Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ruhegenuß.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Den im Paragraph eins, Absatz eins bis 2 genannten Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, ein monatlicher Ruhegenuß unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt mindestens 15 Jahren aufweisen. Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist.
  2. Absatz 2,Unter anrechenbaren Dienstzeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die der Ruhegenußbemessung zugrunde zu legenden Dienstzeiten (Paragraph 7,) zu verstehen.
  3. Absatz 3,Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses wegen groben Verschuldens des Bundestheaterbediensteten gebührt kein Ruhegenuß.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwei und römisch drei, Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1976,

ÜR: Paragraph 18 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40115935