Absatz eins,Der Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn seiner Anstellung als Beamter an Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
Bundesbahn-Pensionsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,
Paragraph 3
31.12.2009