DAC-Verordnung „Mittelburgenland“
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2010,
Paragraph 4
23.02.2010
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,
Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ zu stellen, hat dies jährlich dem regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich (auch e-mail oder Fax) mitzuteilen.