Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Mittelburgenland geerntet wurden.
DAC-Verordnung „Mittelburgenland“
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2010,
römisch fünf
Paragraph eins
23.02.2010
11.10.2017
80/03 Weinrecht
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,
Wein kann unter der Bezeichung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Mittelburgenland in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:
16.10.2017
20006694
NOR40115911