Kurztitel

DAC Verordnung „Weinviertel“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

23.02.2010

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 3,

Wer beabsichtigt, erstmalig einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Weinviertel DAC“ oder „Weinviertel DAC Reserve“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Weinviertel schriftlich (auch e-Mail oder fax) mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Gesetzesnummer

20006693

Dokumentnummer

NOR40115907