DAC Verordnung „Weinviertel“
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2010,
römisch fünf
Paragraph 3
23.02.2010
80/03 Weinrecht
Wer beabsichtigt, erstmalig einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Weinviertel DAC“ oder „Weinviertel DAC Reserve“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Weinviertel schriftlich (auch e-Mail oder fax) mitzuteilen.
23.10.2017
20006693
NOR40115907