Kurztitel

Saatgut-Beiz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

06.03.2010

Text

Kennzeichnung

Paragraph 5,

Saatgut ist zusätzlich zu den auf Grund des Saatgutgesetzes 1997 erforderlichen Kennzeichnungselementen in geeigneter Weise mit folgenden Angaben in deutscher Sprache zu kennzeichnen:

  1. Ziffer eins
    Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, mit dem das Saatgut behandelt wurde,
  2. Ziffer 2
    Bezeichnung(en) des Wirkstoffes/der Wirkstoffe in dem betreffenden Produkt,
  3. Ziffer 3
    Standardformulierungen für die Sicherheitshinweise gemäß der Richtlinie 1999/45/EG und
  4. Ziffer 4
    in der Zulassung für das Produkt vorgesehene Maßnahmen zur Risikominderung.