Absatz eins,Diese Verordnung ist auf Saatgut der Arten
- Ziffer einsMais (Zea mays L) sowie
- Ziffer 2Ölkürbis und Schalenloser Kürbis (Cucurbita pepo L.)
anzuwenden, sofern dem Saatgut ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, das zumindest einen insektiziden Wirkstoff enthält.