Absatz eins,Die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Absatz 2, sind unter Verantwortung des amtlichen Tierarztes in das gemäß Anhang römisch eins, Abschnitt römisch zwei, Kapitel römisch eins, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, eingerichtete Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, das einen Teil des Verbrauchergesundheitsinformationssystems darstellt, einzutragen. Der Landeshauptmann hat für die Datenerhebung am Schlachthof und deren Überspielung in die genannte Datenbank auch von den Betrieben eingerichtete, mit der genannten Datenbank kompatible Datenerfassungssysteme heranzuziehen. Dabei ist in größtmöglichem Umfang auf die vom Betrieb zur Verfügung gestellten Daten und personellen Hilfestellungen zurückzugreifen. Werden derartige Datenerfassungssysteme von den Betrieben nicht zur Verfügung gestellt, so hat die Datenerfassung über vom Landeshauptmann zu betreibende Eingabestellen zu erfolgen.