Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

Paragraph 35 b,

  1. Absatz einsDer Reisekostenersatz nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, gebührt außerdem
    1. Litera a
      für ein Kind, für das der Beamte nicht mehr Anspruch auf eine Kinderzulage nach Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 hat, vorausgesetzt, daß der Beamte anläßlich der Versetzung in den bisherigen Dienstort den Reisekostenersatz für dieses Kind erhalten hat und das Kind in den Dienstort (Wohnort) des Beamten übersiedelt;
    2. Litera b
      für die Ehegattin oder den Ehegatten auch dann, wenn sich der Beamte oder die Beamtin erst nach der Versetzung an seinen oder ihren Dienstort verehelicht hat und die Ehegattin oder der Ehegatte in den Dienstort des Beamten oder der Beamtin übersiedelt ist.
  2. Absatz 2Der Zuschuß zum Reisekostenersatz gemäß Paragraph 29, Absatz 2, ist von der Reisezulage für das Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des Beamten liegt.