Absatz einsDer Reisekostenersatz nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, gebührt außerdem
- Litera afür ein Kind, für das der Beamte nicht mehr Anspruch auf eine Kinderzulage nach Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 hat, vorausgesetzt, daß der Beamte anläßlich der Versetzung in den bisherigen Dienstort den Reisekostenersatz für dieses Kind erhalten hat und das Kind in den Dienstort (Wohnort) des Beamten übersiedelt;
- Litera bfür die Ehegattin oder den Ehegatten auch dann, wenn sich der Beamte oder die Beamtin erst nach der Versetzung an seinen oder ihren Dienstort verehelicht hat und die Ehegattin oder der Ehegatte in den Dienstort des Beamten oder der Beamtin übersiedelt ist.