Absatz eins,Die oder der Senatsvorsitzende und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat den Senat nach Bedarf einzuberufen.
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
BGBl.Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,
Paragraph 24
31.12.2009
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