Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 229 a,

Inkrafttretensdatum

14.01.2010

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben

vergleiche Paragraph 323 a,

Text

Paragraph 229 a,

  1. Absatz einsDas Finanzamt (Absatz 3,) hat auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe des Rückstandes (Absatz 2,) auszustellen (Rückstandsbescheinigung).
  2. Absatz 2Die Bescheinigung hat zu enthalten:
    1. Litera a
      den beim Finanzamt vollstreckbar aushaftenden Rückstand,
    2. Litera b
      einschließlich jener Beträge, deren Einbringung gemäß Paragraph 231, ausgesetzt ist,
    3. Litera c
      ausschließlich jener Beträge, deren Einbringung, außer in den Fällen des Paragraph 230, Absatz eins,, gehemmt ist.
  3. Absatz 3Die Ausstellung der Bescheinigung obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, das für die Feststellung der Einkünfte (Paragraph 188,) zuständig ist.