Absatz einsEintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrunde liegen, mit Ausnahme von Vormerkungen sowie von Eintragungen gemäß Paragraph 13 und Paragraph 18, Absatz eins und 3 Liegenschaftsteilungsgesetz, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, daß der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer, Stiftungseingangssteuer und der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen. Solche Eintragungen dürfen auch vorgenommen werden, wenn eine Erklärung gemäß Paragraph 12, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Paragraph 3, Absatz 5, Stiftungseingangssteuergesetz oder Paragraph 23 a, Absatz 6, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 vorliegt.