Absatz einsSchenkungen unter Lebenden (Paragraph 3, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden (Paragraph 4, Ziffer 2, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dem Finanzamt (Absatz 7,) anzuzeigen,
- Ziffer einswenn
- Litera aBargeld, Kapitalforderungen, Anteile an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beteiligungen als stiller Gesellschafter, oder
- Litera bBetriebe (Teilbetriebe), die der Erzielung von Einkünften gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 EStG 1988 dienen, oder
- Litera cbewegliches körperliches Vermögen und immaterielle Vermögensgegenstände erworben wurden und
- Ziffer 2der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende bei freigebiger Zuwendung, Beschwerte bei Zweckzuwendung im Zeitpunkt des Erwerbes einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte.