Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

14.01.2010

Außerkrafttretensdatum

11.01.2013

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben

vergleiche Paragraph 323 a,

Text

2. Anzeigepflicht.

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Die Abgabepflichtigen haben dem Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer oder Abgaben vom Vermögen die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben dem Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer solchen Abgabe anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen gewerblichen Betrieb (eine Betriebsstätte) oder eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit begründet oder aufgibt, hat dies dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Weiters ist die Beseitigung einer im vorläufigen Bescheid genannten Ungewissheit (Paragraph 200, Absatz eins,) und ein Eintritt eines im Bescheid angeführten, in Betracht kommenden rückwirkenden Ereignisses (Paragraph 295 a,) der für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40115712