Bundesabgabenordnung
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
BG
§ 50
14.01.2010
31.12.2020
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
07.04.2020
10003940
NOR40115707