in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
BG
Paragraph 25,
01.07.2010
31.12.2020
AVOG 2010
14/01 Verwaltungsorganisation
zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 33,
Soweit über die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden nichts anderes bestimmt wird, richtet sich diese
08.04.2020
20006672
NOR40115648