Absatz eins,Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (Paragraph 77, BAO) einen Wohnsitz (Paragraph 26, Absatz eins, BAO) oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Paragraph 26, Absatz 2, BAO) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält.