(3)Absatz 3,Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung
der Versicherungssteuer (Abs. 2 Z 4) sowieder Versicherungssteuer (Absatz 2, Ziffer 4,) sowie
der Feuerschutzsteuer (Abs. 2 Z 5),der Feuerschutzsteuer (Absatz 2, Ziffer 5,),
soweit sich in Fällen der Z 3 und 4 weder die Geschäftsleitung noch der Sitz (Wohnsitz) noch eine Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten im Inland befindet.soweit sich in Fällen der Ziffer 3 und 4 weder die Geschäftsleitung noch der Sitz (Wohnsitz) noch eine Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten im Inland befindet.