Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern.
  2. Absatz 2,Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern obliegt für den Bereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland die Erhebung
    1. Ziffer eins
      der Stempel- und Rechtsgebühren,
    2. Ziffer 2
      der Kapitalverkehrsteuern,
    3. Ziffer 3
      der Grunderwerbsteuer,
    4. Ziffer 4
      der Versicherungssteuer sowie
    5. Ziffer 5
      der Feuerschutzsteuer.
  3. Absatz 3,Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung
    1. Ziffer eins
      der Spielbankabgabe,
    2. Ziffer 2
      der Konzessionsabgabe,
    3. Ziffer 3
      der Versicherungssteuer (Absatz 2, Ziffer 4,) sowie
    4. Ziffer 4
      der Feuerschutzsteuer (Absatz 2, Ziffer 5,),
    soweit sich in Fällen der Ziffer 3 und 4 weder die Geschäftsleitung noch der Sitz (Wohnsitz) noch eine Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten im Inland befindet.