Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
BGBl. I Nr. 9/2010
BG
§ 11
01.07.2010
31.12.2020
AVOG 2010
14/01 Verwaltungsorganisation
zum Außerkrafttreten vgl. § 33
Die Gesamtleitung des Finanzamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Finanzamtes obliegt. Ihm kann für die fachliche Leitung des Finanzamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden.
08.04.2020
20006672
NOR40115634