Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
BG
Paragraph 6
01.07.2010
31.12.2020
AVOG 2010
14/01 Verwaltungsorganisation
zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 33
Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben endet, außer bei Erlassung eines Delegierungsbescheides, mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen; gegenüber Arbeitnehmern (Paragraph 47, Einkommensteuergesetz 1988, EStG 1988) ist dies nur erforderlich, wenn eine Veranlagung nach Paragraph 41, EStG 1988 beim Übergang der Zuständigkeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Solange eine vorgesehene Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch an die bisher zuständig gewesene Abgabenbehörde gerichtet werden.
08.04.2020
20006672
NOR40115629