Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,
Paragraph 4
31.12.2009
31.08.2015
Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen ist für die Ausbildung zum Zwecke der Ablegung der Lehramtsprüfung für Berufsschulen auf ihr Ansuchen ein Sonderurlaub bis zu einem Jahr zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.