Kurztitel

Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

02.02.2010

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,

Text

Mindeststundenausmaß der Vorbereitungslehrgänge

Paragraph 5,

Die Vorbereitungslehrgänge haben für die einzelnen Teilprüfungen folgendes Mindeststundenmaß aufzuweisen:

1. Deutsch

160 Stunden

2. Lebende Fremdsprache

160 Stunden

3. Mathematik

160 Stunden

4. Fachbereich

120 Stunden

Die Fernunterrichtsphase pro Lehrgang darf in den allgemein bildenden Fächern nicht mehr als 30 vH, im Fachbereich nicht mehr als 50 vH des tatsächlichen Stundenausmaßes betragen.