(2)Absatz 2Stellvertreter von Staatskommissären gemäß § 29 Abs. 1, die bei Sparkassen bestellt sind, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 eine Milliarde Euro nicht übersteigt, sind zum 31. Dezember 2010 von ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Bilanzsumme der betreffenden Sparkasse im Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 zum 30. September 2010 eine Milliarde Euro nicht übersteigt. Endet die bescheidmäßig festgesetzte Funktionsperiode eines Stellvertreters vor diesem Zeitpunkt, so verlängert sich die Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2010.Stellvertreter von Staatskommissären gemäß Paragraph 29, Absatz eins,, die bei Sparkassen bestellt sind, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, eine Milliarde Euro nicht übersteigt, sind zum 31. Dezember 2010 von ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Bilanzsumme der betreffenden Sparkasse im Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, zum 30. September 2010 eine Milliarde Euro nicht übersteigt. Endet die bescheidmäßig festgesetzte Funktionsperiode eines Stellvertreters vor diesem Zeitpunkt, so verlängert sich die Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2010.