Absatz einsSind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld
- Ziffer einsab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn
- Litera ader Anspruch auf Arbeitslosengeld spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, nach einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am ersten darauf folgenden Werktag, geltend gemacht wird, oder
- Litera bdie Arbeitslosmeldung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich nach der Kenntnis der Kündigung oder sonstigen Auflösung oder Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses oder von der Beendigung der Beschäftigung einlangt und der Anspruch auf Arbeitslosengeld binnen 10 Tagen nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit geltend gemacht wird, oder
- Litera cdie Arbeitslosmeldung über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor Eintritt der Arbeitslosigkeit einlangt und der Anspruch auf Arbeitslosengeld binnen 10 Tagen nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit geltend gemacht wird,
- Ziffer 2ab dem Einlangen der (nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgten) Arbeitslosmeldung über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld binnen 10 Tagen nach dem Einlangen der Arbeitslosmeldung geltend gemacht wird, oder
- Ziffer 3in den übrigen Fällen ab dem Tag der Geltendmachung.