Kurztitel

IVF-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.01.2010

Außerkrafttretensdatum

23.02.2015

Text

Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, besteht
    1. Ziffer eins
      bei Sterilität der Frau
      1. Litera a
        tubaren,
      2. Litera b
        durch Endometriose bedingten oder
      3. Litera c
        durch polyzystisches Ovar bedingten
      Ursprungs oder
    2. Ziffer 2
      bei Sterilität des Mannes.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, besteht für höchstens vier Versuche pro Paar. Sofern einer dieser Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 2, herbeigeführt wurde, besteht ab diesem Versuch ein Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, für vier weitere Versuche. Gleiches gilt, wenn eine Schwangerschaft durch einen nicht fondsfinanzierten Versuch herbeigeführt wurde, sofern das Paar eindeutig nachweist, dass die Schwangerschaft durch eine IVF-Methode zustande kam.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, besteht nicht, wenn die Sterilität die beabsichtigte Folge eines von der Frau bzw. vom Mann gewünschten Eingriffs ist.
  4. Absatz 4,Voraussetzung für den Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, ist weiters, dass zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuchs einer In-vitro-Fertilisation
    1. Ziffer eins
      die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
    2. Ziffer 2
      im Krankheitsfall sowohl für die Frau als auch den Mann die Leistungszuständigkeit
      1. Litera a
        der gesetzlichen Krankenversicherung,
      2. Litera b
        einer Krankenfürsorgeeinrichtung,
      3. Litera c
        einer auf Grund einer Ausnahme gemäß Paragraph 5, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, durch einen Gruppenvertrag abgeschlossenen privaten Krankenversicherung oder
      4. Litera d
        eines sonstigen privaten Versicherungsunternehmens und dessen Einverständnis zur Übernahme der anteilsmäßigen Kosten gemäß Paragraph 3, Absatz 2
                  vorliegt.
    1. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2010,)
  5. Absatz 4 a,Personen, die nicht österreichische Staatsbürger oder nicht Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates oder nicht Staatsbürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, müssen über einen von einer österreichischen Behörde ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen.
  6. Absatz 5,Die Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, setzt weiters voraus, dass der Träger der Krankenanstalt
    1. Ziffer eins
      eine Zulassung nach Paragraph 5, Absatz 2, Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt,
    2. Ziffer 2
      über einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Fonds (Paragraph 5,) verfügt und
    3. Ziffer 3
      einen Behandlungsvertrag mit den in Absatz 4, genannten Personen geschlossen hat, dem zumindest eine der in Absatz eins, genannten Anspruchsvoraussetzungen zu Grunde liegt.
  7. Absatz 6,Stellen private Versicherungsunternehmen keine Einverständniserklärung gemäß Absatz 4, Ziffer 2, Litera d, aus, so kann – sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen gemäß Absatz eins bis 4 a für beide Partner des Paares vorliegen – dieser Anteil nach Prüfung und Zustimmung durch den Fonds vom Paar übernommen werden.