Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 a

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 48 f

Text

Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 27 a,

  1. Absatz eins,Treten während der Beförderung von Schaumwein nach Paragraph 23, Absatz eins, oder 2 oder nach Paragraph 26, Absatz 2, im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. Paragraph 20, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach Paragraph 23, Absatz 3, oder nach Paragraph 26, Absatz 3, geleistet hat, im Falle des Paragraph 23, Absatz 2, die Person, die den Schaumwein in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.
  3. Absatz 3,Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.

Schlagworte

Geschäftssitz

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40115304