Absatz eins,Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht, so bescheinigt das Zollamt nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme des Weins in den Betrieb des Empfängers.
Schaumweinsteuergesetz 1995
Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,
BG
Paragraph 45
31.12.2009
30.06.2020
32/05 Verbrauchsteuern
zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 48 f
30.10.2019
10004875
NOR40115301