Absatz eins,Einfuhr ist
- Ziffer einsder Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, der Schaumwein befindet sich beim Eingang in das EG-Verbrauchsteuergebiet in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
- Ziffer 2die Entnahme von Schaumwein aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.