(5a)Absatz 5 a,Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 6 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Schaumwein, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Schaumwein an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Schaumwein oder von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 6 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,, ist die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Schaumwein, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Schaumwein an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Schaumwein oder von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.