Kurztitel

Biersteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 a,

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

BierStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46 f,

Text

Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 30 a,

  1. Absatz einsTreten während der Beförderung von Bier nach Paragraph 26, Absatz eins und 2 oder nach Paragraph 29, Absatz 2, im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. Paragraph 23, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach Paragraph 26, Absatz 3, oder nach Paragraph 29, Absatz 3, geleistet hat, im Falle des Paragraph 26, Absatz 2, die Person, die das Bier in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.
  3. Absatz 3Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.

Schlagworte

Geschäftssitz

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR40115273