Absatz einsTreten während der Beförderung von Bier nach Paragraph 26, Absatz eins und 2 oder nach Paragraph 29, Absatz 2, im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. Paragraph 23, Absatz eins, gilt sinngemäß.