(7)Absatz 7Auf Antrag desjenigen, der die Steuer nach Abs. 1 nachweislich im Steuergebiet entrichtet hat, wird für Bier, das dem nach Abs. 3 ermäßigten Steuersatz unterliegt, die Steuerdifferenz erstattet. Der Antrag auf Erstattung ist nur für volle Kalenderjahre zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zu stellen.Auf Antrag desjenigen, der die Steuer nach Absatz eins, nachweislich im Steuergebiet entrichtet hat, wird für Bier, das dem nach Absatz 3, ermäßigten Steuersatz unterliegt, die Steuerdifferenz erstattet. Der Antrag auf Erstattung ist nur für volle Kalenderjahre zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zu stellen.