Absatz einsMineralöl darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (Paragraph 33,) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- Ziffer einsin Steuerlager oder
- Ziffer 2in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach Paragraph 12, Absatz eins, bewilligt wurde,
im Steuergebiet.