Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 64 l,

Text

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

Paragraph 30,

  1. Absatz einsMineralöl darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (Paragraph 33,) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
    1. Ziffer eins
      in Steuerlager oder
    2. Ziffer 2
      in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach Paragraph 12, Absatz eins, bewilligt wurde,
    im Steuergebiet.
  2. Absatz 2Das Mineralöl ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Verwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79, des Zollkodex überführt worden ist und endet mit der Aufnahme des Mineralöles.
  4. Absatz 4Der Inhaber des abgehenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Mineralöles geleistet wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40115205