Abgabenexekutionsordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,
BG
Paragraph 43 a
01.01.2010
30.06.2020
AbgEO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Die Überstellung der Pfandgegenstände an den Versteigerer wird vom Finanzamt rechtzeitig veranlasst, um deren Ausstellung und Besichtigung zu ermöglichen. Bei einer Versteigerung im Internet kann die Ausstellung und Besichtigung entfallen. Der Termin der Überstellung ist dem Abgabenschuldner bekannt zu geben.
31.10.2019
10003825
NOR40115186