Absatz eins,Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird.
Abgabenexekutionsordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,
BG
Paragraph 48
01.01.2010
30.06.2020
AbgEO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Meistbot
31.10.2019
10003825
NOR40115180