Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Text

Versteigerung

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Alle übrigen gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.
  2. Absatz 2,Auch Gegenstände, die nach Paragraph 38, aus freier Hand zu verkaufen sind, können versteigert werden, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Erteilung des Verkaufsauftrages aus freier Hand nicht verkauft werden.