Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Text

Verkauf.

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die gepfändeten Sachen sind zu verkaufen.
  2. Absatz 2,Solange das Verkaufsverfahren im Gange ist, kann ein besonderes Verkaufsverfahren in Ansehung derselben Sachen nicht mehr eingeleitet werden.
  3. Absatz 3,Wird der Verkauf zugunsten weiterer vollstreckbarer Abgaben in Ansehung der gleichen Sachen angeordnet, so wird das Verkaufsverfahren für diese so geführt, wie wenn es zu ihren Gunsten eingeleitet worden wäre.
  4. Absatz 4,Die Bestimmung des Paragraph 367, ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand durch einen Handelsmakler, ein Kreditinstitut, ein Versteigerungshaus, den Vollstrecker oder einen zu Versteigerungen befugten Beamten.
  5. Absatz 5,Gewährleistungsansprüche der Erwerber wegen eines Mangels der veräußerten Sachen sind ausgeschlossen.