Kurztitel

Sperrgebiet Großmittel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die von der Landeshauptstraße Nr. 159 entlang des Wiener Neustädter Kanals nach Sollenau verlaufende Straße, die in den Katasterplänen Blatt 1 und Blatt 3 durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie gekennzeichnet wird, ist von der Erklärung zum Sperrgebiet ausgenommen.
  2. Absatz 2,Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

10005968

Dokumentnummer

NOR40115167