Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
BGBl. II Nr. 451/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2009
§ 8
01.01.2010
30.06.2011
Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. | für eine „Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“: | |||||||||
Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Rotationsarbeitskraft oder Nachweis, dass ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 135/2009 vorliegt; | ||||||||||
2. | für eine „Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter“: | |||||||||
Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter; | ||||||||||
3. | für eine „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“: | |||||||||
schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate bestehen wird; | ||||||||||
4. | für eine „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“: | |||||||||
a) | im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit: | |||||||||
Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Künstler; | ||||||||||
b) | im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag; | |||||||||
c) | Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit; | |||||||||
5. | für eine „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“: | |||||||||
a) | der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag; | |||||||||
b) | erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz; | |||||||||
6. | für eine „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“: | |||||||||
a) | schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht; | |||||||||
b) | bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person; | |||||||||
c) | im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler; | |||||||||
7. | für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“: | |||||||||
a) | Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges; | |||||||||
b) | im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 81/2009 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; | |||||||||
8. | für eine „Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistender“: | |||||||||
a) | schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit; | |||||||||
b) | schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt; | |||||||||
c) | Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit; | |||||||||
d) | Haftungserklärung der Organisation. | |||||||||
9. | für eine „Aufenthaltsbewilligung – Forscher“: | |||||||||
Aufnahmevereinbarung der zertifizierten Forschungseinrichtung; | ||||||||||
10. | für eine „Aufenthaltsbewilligung – § 69a NAG“: | |||||||||
a) | in den Fällen des § 69a Abs. 1 Z 1 ein Nachweis über die Duldung; | |||||||||
b) | in den Fällen des § 69a Abs. 1 Z 4 lit. b NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. |