Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81,

Inkrafttretensdatum

14.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Betriebsstätte

Paragraph 81,

  1. Absatz einsAls Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; Paragraph 29, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
  2. Absatz 2Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40115111