Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Beachte

Bezugszeitraum:

Absatz eins und 2: ab 1.1.2009 vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 157,

Text

Kinder, (Ehe)Partnerschaften

Paragraph 106,

  1. Absatz einsAls Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Absatz 3,) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach Paragraph 33, Absatz 3, zusteht.
  2. Absatz 2Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, zusteht.
  3. Absatz 3(Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Absatz eins,) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG eingetragen ist.
  4. Absatz 4Für Steuerpflichtige im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, sind die Absatz eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.