Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsArbeitnehmer/in im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Person, die in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstellen im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig ist. Keine Arbeitnehmer/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind geistliche Amtsträger/innen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften.
  2. Absatz 2Heimarbeiter/innen nach dem Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105, in der jeweils geltenden Fassung gelten als Arbeitnehmer/innen, Auftraggeber/innen als Arbeitgeber/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3Betriebsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind örtlich gebundene Einrichtungen, in denen regelmäßig Arbeiten ausgeführt werden. Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stellen außerhalb von Betriebsstätten, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.

Schlagworte

Beschäftigungsverhältnis, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1960,

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR40115079