Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2010,
Paragraph eins
22.01.2010
Die Anforderung und die Übermittlung der in Paragraph 87 a, Absatz eins, NVG 1972 genannten Daten hat elektronisch im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen.