Absatz eins,Beamten, für die ein Dienstplan gemäß Paragraph 48, Absatz 6, des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt, gebührt für die über die im Paragraph 48, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit, eine monatliche Pauschalvergütung.