Absatz eins,Eine Kinderzulage von 14,5 Euro monatlich gebührt - soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
- Ziffer einseheliche Kinder,
- Ziffer 2legitimierte Kinder,
- Ziffer 3Wahlkinder,
- Ziffer 4uneheliche Kinder,
- Ziffer 5sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.