Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Abstimmung und Stellung der Mitglieder

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
  2. Absatz eins a,Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach Paragraph 112, Absatz 4,, über Kosten nach Paragraph 117,, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach Paragraph 123 und über Ratengesuche nach Paragraph 127, Absatz 2, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (Paragraph 16, AVG).
  3. Absatz eins b,Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (Paragraph 16, AVG). Liegen Umstände vor, die die Disziplinarstrafe der Entlassung oder die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche erwarten lassen, ist eine Beschlussfassung im Umlaufwege nicht zulässig.
  4. Absatz 2,Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der bei ihr eingerichteten Disziplinarkommission zu unterrichten. In Bezug auf die Disziplinaroberkommission steht dieses Recht der Bundesregierung zu.