Absatz eins,Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
- Ziffer eins
- Litera abei Verwendungen gemäß Paragraph 42 a, die österreichische Staatsbürgerschaft,
- Litera bbei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern), oder die Anerkennung als Flüchtling oder Person mit subsidiärem Schutzstatus nach der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 aus 2004, Seite 12,
- Ziffer 2die volle Handlungsfähigkeit,
- Ziffer 3die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
- Ziffer 4ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.