Absatz eins,Anträge, Einspruch oder keinen Einspruch zu erheben, Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Entschließungsanträge über die Ausübung der Vollziehung (Paragraph 24, Absatz 2,) können von jedem Bundesrat gestellt werden, sobald die Verhandlung über den Gegenstand eröffnet ist. Dem Antrag, Einspruch zu erheben, ist eine Begründung beizugeben.