Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

Anträge zum Verhandlungsgegenstand

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Anträge, Einspruch oder keinen Einspruch zu erheben, Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Entschließungsanträge über die Ausübung der Vollziehung (Paragraph 24, Absatz 2,) können von jedem Bundesrat gestellt werden, sobald die Verhandlung über den Gegenstand eröffnet ist. Dem Antrag, Einspruch zu erheben, ist eine Begründung beizugeben.
  2. Absatz 2,Solche Anträge sind dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers versehen, zu überreichen. Sie sind, wenn sie mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens drei Bundesräten unterstützt sind, in die Verhandlung miteinzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Präsidenten gestellte Frage durch Handzeichen.
  3. Absatz 3,Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Entschließungsanträge über die Ausübung der Vollziehung sind nur zulässig, wenn sie mit dem Gegenstand der Verhandlung in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Werden gegen das Vorliegen eines inhaltlichen Zusammenhanges Einwendungen erhoben, entscheidet der Präsident.
  4. Absatz 4,Anträge gemäß Absatz eins, sind in der Regel von einem Redner zu verlesen. Ausnahmsweise kann der Präsident die Verlesung durch einen Schriftführer anordnen. Bei der Einbringung von umfangreichen Anträgen gemäß Absatz eins, kann der Präsident zur Straffung der Verhandlungen die Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Bundesrates verfügen, sofern einer der unterfertigten Bundesräte in seinen Ausführungen die Kernpunkte des Antrages mündlich erläutert hat. Diese Anträge sind dem Stenographischen Protokoll beizudrucken.
  5. Absatz 5,Zu Anträgen im Sinne des Absatz eins, sind Abänderungs- bzw. Zusatzanträge unzulässig.
  6. Absatz 6,Anträge gemäß Absatz eins, können vom Antragsteller bis zum Schluß der Debatte über den Verhandlungsgegenstand jederzeit zurückgezogen werden.