Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

01.03.2015

Text

ABSCHNITT 4
Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen

Unterabschnitt 4a
Allgemeines

Definitionen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      eine öffentliche Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159;
    2. Ziffer 2
      ein VO-Fahrzeug ein Kraftfahrzeug, das entweder
      1. Litera a
        zur Güterbeförderung dient und dessen zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
      2. Litera b
        zur Personenbeförderung dient und nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,
      und das weder unter eine Ausnahme des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, fällt noch aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 15 e, Absatz eins, zur Gänze von der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 561 aus 2006, freigestellt ist;
    3. Ziffer 3
      ein sonstiges Fahrzeug jedes Kraftfahrzeug, das nicht unter die Ziffer 2, fällt;
    4. Ziffer 4
      ein analoges Kontrollgerät ein Kontrollgerät im Sinne des Anhangs römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85;
    5. Ziffer 5
      ein digitales Kontrollgerät ein Kontrollgerät im Sinne des Anhangs römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85;
    6. Ziffer 6
      ein regionaler Kraftfahrlinienverkehr ein Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Amtsblatt Nummer L 102 vom 11.04.2006 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, Amtsblatt Nummer L 370 vom 31.12.1985 Seite 8, in der jeweils geltenden Fassung.
  4. Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf den Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr Amtsblatt Nummer L 102 vom 11.4.2006, Seite 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Jänner 2009 Amtsblatt Nummer L 29 vom 31.1.2009, Seite 45).